Schiffsreisen stehen bei Urlaubern hoch im Kurs. Die Welt vom Meer aus zu entdecken, hat genauso seinen Reiz wie die Erfahrung, ein schwimmendes Hotel zu bewohnen. Wellness- und Fitnessangebote, Entertainment und Landausflüge zählen für viele zu den Highlights einer Kreuzfahrt. Damit Reisende so entspannt wie möglich in See stechen können, wurden vom Versicherer Arag Verbraucher-Tipps zusammengestellt:
Reisebedingungen lesen
Manchmal können wegen widriger Wetterbedingungen oder anderer Umstände, die sich erst nach dem Auslaufen ergeben, nicht alle geplanten Stationen einer Kreuzfahrt eingehalten werden. Urlauber haben in diesem Fall nicht automatisch Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises. Insbesondere dann nicht, wenn der Reiseveranstalter dies in seinen Reisebedingungen festgelegt hat.
Vorsicht bei starkem Seegang
Passagiere müssen sich bei starkem Seegang gut festhalten, denn bei einem Sturz haftet der Gast selbst. Im konkreten Fall war ein Reisender bei starkem Seegang im Bad seiner Kabine so schwer gestürzt, dass er an den Landausflügen nicht mehr teilnehmen konnte. Er verklagte den Reiseveranstalter auf Schadenersatz, jedoch ohne Erfolg, da Haltegriffe gesetzlich nicht vorgeschrieben sind.
Keine Minderung wegen Motorengeräusch und Küchengeruch
Passagiere einer Kreuzfahrt müssen gewisse Unannehmlichkeiten hinnehmen. Dazu gehören neben Diesel- und Küchengerüchen auch Motorengeräusche, die nicht über den Normalpegel hinausgehen. Motorengeräusche sind auf einem Schiff zu erwarten und inwieweit diese als störend empfunden werden, hängt vom individuellen Empfinden der Reisegäste ab. Ein Mangel liegt nur vor, wenn ein über dem Geräuschpegel bei Normalbetrieb hinausgehender Lärm verursacht wird, beispielsweise durch einen Schaden am Motor.
Ohne Koffer an Bord
Gelangt Reisegepäck erst verspätet auf das Kreuzfahrtschiff, kann der Reisepreis pro Tag um 30 Prozent gemindert werden.
Geld zurück wegen bekannter Piratengefahr
Eine Änderung der Reise-Routen ist nur dann zulässig, wenn die Gründe dafür erst nach Vertragsabschluss eintreten. Verkauft ein Reiseunternehmen eine Reise trotz eines bereits bei Vertragsschluss bestehenden Sicherheitsrisikos wie Piratengefahr, müsse es das Anfahren trotzdem ermöglichen, z.B. durch bewaffnete Patrouillenboote, oder akzeptieren, dass die Reisenden Minderungsrechte ausüben.
Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung?
Wer eine Reise angetreten hat, kann eine bestehende Reiserücktrittsversicherung nicht mehr auf Erstattung des Reisepreises in Anspruch nehmen. Eine Reise gilt als angetreten, wenn die erste gebuchte Reiseleistung teilweise in Anspruch genommen wurde. Danach greift nur noch eine Reiseabbruchversicherung.
Mit dem Schiff entspannt in See stechen
Mit dem Kreuzfahrtschiff entspannt in See stechen (Foto: arag.de)
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