"Wenn einer eine Reise tut, ..." dann kann es vorkommen, dass er am Flughafen mit dem einen oder anderen Problem zu kämpfen hat. Dabei ist hier zum Beispiel von Flugausfällen oder -verspätungen von mehreren Stunden die Rede. Wer glaubt, dass man sich dieses ohne Weiteres gefallen lassen müsste und dabei vielleicht sogar noch auf den Reisekosten sitzen bleibt, der irrt. Denn unter bestimmten Voraussetzungen ist es sehr wohl möglich, Flugentschädigungen zu erhalten.
Wer in den wohlverdienten Urlaub fliegt, aber am Airport stundenlang in der Boardinghalle festsitzt, weil es beispielsweise technische Probleme oder sonstige Schwierigkeiten gibt, der wird unter Umständen den Anschlussflug zum Zielflughafen verpassen. Und dann? Dann fällt die Reise wohl erst einmal ins Wasser. Fakt aber ist, dass man dieser ärgerlichen Entwicklung keineswegs hilflos gegenüber stehen muss. Das Recht ist nämlich in vielen Fällen auf der Seite der Urlauber. Und zwar ganz unerheblich davon, ob man die erste Klasse oder einen Billigflieger gebucht hat.
Fluggesellschaften können zur Kasse gebeten werden
Sofern eine mehr als dreistündige Flugverspätung in Kauf zu nehmen ist, haben Flugreisende das Anrecht auf eine Flugentschädigung von 250 bis maximal 600 Euro. Allerdings nur, wenn die Verspätung nicht durch außergewöhnliche Umstände hervorgerufen worden ist. Im Übrigen gilt diese Regelung nur, wenn die Flugreisenden von einem EU-Land aus gestartet sind oder wenn der Flieger in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelandet ist, wobei die jeweilige Fluggesellschaft ihren Unternehmenssitz auf europäischem Boden haben muss. Wie hoch die Höhe der Entschädigung tatsächlich ist, hängt von der Verspätungsdauer sowie von der Länge des Fluges ab.
Es kann mit <link https: www.flugrecht.de flugverspaetung entschaedigung.php external-link-new-window external link in new>Entschädigung bei Flugverspätungen in Höhe von bis zu 250 Euro gerechnet werden, wenn die Flugstrecke nicht länger als 1.500 Kilometer ist. Bei längeren Flugstrecken - maximal jedoch bis zu 3.500 Kilometern - können Reisende auf eine Flugentschädigung in Höhe von bis zu 400 Euro rechnen. Ist die Strecke noch länger und betrifft diese Start- oder Zielorte außerhalb von Europa, sind Entschädigungen von bis zu 600 Euro möglich. Zu berücksichtigen ist nach geltender Gesetzgebung in dem Zusammenhang, dass die Fluggesellschaft in der Position ist, die Höhe der Entschädigungsleistung zu halbieren, sofern die Verspätung nicht mehr als vier Stunden betragen hat.
Ab einer <link http: www.fernweh.de qatar-airways-und-fti.html external-link-new-window external link in new>ungeplanten Wartezeit von zwei Stunden sind die Fluggesellschaften verpflichtet, dem Reisenden eine adäquate Verpflegung und Betreuung zuteil werden zu lassen. Das schließt unter anderem mit ein, dass zwei Telefonanrufe getätigt oder Emails verschickt werden können. Ist der (Weiter-)Flug erst am Folgetag möglich, kann der Reisende von seinem Recht auf eine kostenfreie Unterkunft sowie auf die Übernahme der Transferkosten Gebrauch machen.
Tipp:
Wissenswert ist, dass Flugentschädigungen sogar dann geltend gemacht werden können, wenn der besagte Flug nicht angetreten wurde. Grundsätzlich haben Reisende <link http: www.spiegel.de reise aktuell wann-der-anspruch-auf-entschaedigung-bei-flugausfall-verjaehrt-a-868863.html>bis zu drei Jahre lang die Möglichkeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Es lohnt sich generell, diesbezüglich am Ball zu bleiben und auf eine Entschädigung zu bestehen. Sicherlich mag es zunächst Überwindung kosten, sich mit den großen Fluggesellschaften in Verbindung zu setzen. Wer diesen Schritt scheut, kann sich an spezialisierte Dienstleister wie Flugrecht.de wenden (siehe den obigen Link), um Entschädigung bei Flugverspätungen zu erhalten.
Was sind außergewöhnliche Umstände?
Streik, Unwetter und Vogelschlag gelten nach aktueller Rechtsprechung als außergewöhnliche Umstände. Die Fluggesellschaften müssen daher folglich erst einmal nicht zahlen, wenn es bedingt dadurch zu Verspätungen oder Ausfällen gekommen ist. Trotzdem haben betroffene Reisende häufig das Recht auf ihrer Seite. Zum Beispiel dann, wenn plötzliche Eiseskälte hereingebrochen ist und kein Enteiser zur Verfügung stand. Dieser hätte den Flieger nämlich unter Umständen sehr wohl flugtauglich machen können, sodass es zu keiner Verspätung gekommen wäre. Nun ist es an den Fluggesellschaften, nachzuweisen, dass es sich durchaus um einen außergewöhnlichen Umstand gehandelt hat.
Belege und Nachweise sammeln kann lohnenswert sein
Flugreisende haben es im Falle einer Verspätung oder bei einem Flugausfall mitunter schwer, zu ihrem Recht zu kommen und eine Entschädigung zu erhalten. Deshalb ist es unabdingbar, dass Betroffene umgehend eine schriftliche Bestätigung über die Flugverspätung erfragen, wobei diese idealerweise auch eine Begründung für die Verspätung beinhaltet. Auch Zeugen können hilfreich sein, wenn es darum geht, das Recht auf Flugentschädigungen durchzusetzen. Daher kann es lohnenswert sein, sich mit anderen betroffenen Reisenden zusammen zu tun und Kontaktdaten auszutauschen.